Arbeitsessen
Aufwendungen für Arbeitsessen sind sowohl hinsichtlich des Bewirteten als auch hinsichtlich der eigenen Konsumation zur Hälfte absetzbar, sofern es sich um ein Arbeitsessen mit ausschließlichem oder weitaus überwiegendem Werbecharakter handelt.
Arbeitskleidung
Aufwendungen für bürgerliche Kleidung sind grundsätzlich Kosten der Lebensführung und nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kleidung tatsächlich nur während der Arbeitszeit oder auch in der Freizeit getragen wird.
Unter dem Titel „Arbeitskleidung“ als Werbungskosten abzugsfähig sind nur typische Arbeits- und Berufskleidung bzw. Arbeitsschutzkleidung, wie z. B. Uniformen, Arbeitsmäntel, Schutzhelme.
Arbeitsmittel
Darunter fallen Arbeitsgeräte und Hilfsmittel, die überwiegend zur Ausübung einer Berufstätigkeit verwendet werden.
z. B.: Fachliteratur, PC, Kfz.
Arbeitsmittel, deren Anschaffungskosten € 400,-- nicht übersteigen, können zur Gänze im Jahr der Anschaffung abgesetzt werden. Übersteigen die Anschaffungskosten € 400,-- ist grundsätzlich eine Aufteilung der Anschaffungskosten auf die Nutzungsdauer des Arbeitsmittels erforderlich.
Arbeitszimmer
Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung zählen grundsätzlich zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen. Sofern ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer jedoch den Mittelpunkt einer betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet, können die mit dem Arbeitszimmer und seiner Einrichtung in Zusammenhang stehenden Ausgaben abzugsfähig sein.
Aus- und Fortbildungskosten
Kosten für die berufliche Fortbildung können dann als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn sie in Zusammenhang mit der konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit liegen. Fortbildungskosten sollen dazu dienen, in einem bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden.
Die Aufwendungen für kaufmännische oder bürotechnische Grundausbildungen werden von der Finanzverwaltung als Werbungskosten anerkannt.
Abzugsfähigkeit der Kosten für den Besuch einer AHS oder eines ordentlichen Universitätsstudiums als Aus- bzw. Fortbildungsmaßnahme oder als Umschulung
Rückwirkend bis 2003 können sämtliche Kosten, die für den Besuch einer AHS oder eines ordentlichen Universitätsstudiums anfallen, abzugsfähige Werbungskosten darstellen. Voraussetzung ist, dass die Aus- bzw. Fortbildungsmaßnahmen auf den bisherigen Beruf abzielen, bzw. damit zumindest verwandt sind, oder der umfassenden Umschulung in einen neuen Beruf dienen. Weitere Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist die Berufstätigkeit des Steuerpflichtigen. Eltern können die Schul- und Ausbildungskosten ihrer Kinder nicht absetzen.
Bereits bisher bestehende uneingeschränkte Abzugsfähigkeit: sämtliche Studienkosten an Fach- und Handelsschulen, Handelsakademien, Fachhochschulen, Uni Lehrgängen und ähnlichen Einrichtungen.
Autoradio
Das Autoradio im Fahrzeug des Dienstnehmers ist der privaten Lebensführung zuzuordnen. Die Kosten des Autoradios können daher nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden.