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Werbungskosten A


Arbeitsessen

Aufwendungen für Arbeitsessen sind sowohl hinsichtlich des Bewirteten als auch hinsichtlich der eigenen Konsumation zur Hälfte absetzbar, sofern es sich um ein Arbeitsessen mit ausschließlichem oder weitaus überwiegendem Werbecharakter handelt.

Arbeitskleidung

Aufwendungen für bürgerliche Kleidung sind grundsätzlich Kosten der Lebensführung und nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kleidung tatsächlich nur während der Arbeitszeit oder auch in der Freizeit getragen wird. Unter dem Titel „Arbeitskleidung“ als Werbungskosten abzugsfähig sind nur typische Arbeits- und Berufskleidung bzw. Arbeitsschutzkleidung, wie z. B. Uniformen, Arbeitsmäntel, Schutzhelme.

Arbeitsmittel

Darunter fallen Arbeitsgeräte und Hilfsmittel, die überwiegend zur Ausübung einer Berufstätigkeit verwendet werden. z. B.: Fachliteratur, PC, Kfz. Arbeitsmittel, deren Anschaffungskosten € 400,-- nicht übersteigen, können zur Gänze im Jahr der Anschaffung abgesetzt werden. Übersteigen die Anschaffungskosten € 400,-- ist grundsätzlich eine Aufteilung der Anschaffungskosten auf die Nutzungsdauer des Arbeitsmittels erforderlich.

Arbeitszimmer

Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung zählen grundsätzlich zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen. Sofern ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer jedoch den Mittelpunkt einer betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet, können die mit dem Arbeitszimmer und seiner Einrichtung in Zusammenhang stehenden Ausgaben abzugsfähig sein.

Aus- und Fortbildungskosten

Kosten für die berufliche Fortbildung können dann als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn sie in Zusammenhang mit der konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit liegen. Fortbildungskosten sollen dazu dienen, in einem bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Die Aufwendungen für kaufmännische oder bürotechnische Grundausbildungen werden von der Finanzverwaltung als Werbungskosten anerkannt. Abzugsfähigkeit der Kosten für den Besuch einer AHS oder eines ordentlichen Universitätsstudiums als Aus- bzw. Fortbildungsmaßnahme oder als Umschulung Rückwirkend bis 2003 können sämtliche Kosten, die für den Besuch einer AHS oder eines ordentlichen Universitätsstudiums anfallen, abzugsfähige Werbungskosten darstellen. Voraussetzung ist, dass die Aus- bzw. Fortbildungsmaßnahmen auf den bisherigen Beruf abzielen, bzw. damit zumindest verwandt sind, oder der umfassenden Umschulung in einen neuen Beruf dienen. Weitere Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist die Berufstätigkeit des Steuerpflichtigen. Eltern können die Schul- und Ausbildungskosten ihrer Kinder nicht absetzen. Bereits bisher bestehende uneingeschränkte Abzugsfähigkeit: sämtliche Studienkosten an Fach- und Handelsschulen, Handelsakademien, Fachhochschulen, Uni Lehrgängen und ähnlichen Einrichtungen.

Autoradio

Das Autoradio im Fahrzeug des Dienstnehmers ist der privaten Lebensführung zuzuordnen. Die Kosten des Autoradios können daher nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Werbungskosten B-C


Bankspesen

Bankspesen, die für die laufende Verwaltung von Kapitalvermögen anfallen, sind sofort abzugsfähige Werbungskosten, soweit es sich nicht um Aufwendungen im Zusammenhang mit endbesteuerten Kapitalerträgen handelt. Diese Aufwendungen für endbesteuerte Kapitalerträge sind auch dann nicht abzugsfähig, wenn auf die Möglichkeit der Endbesteuerung verzichtet und der Veranlagungsweg gewählt wird. Anders zu beurteilen sind Bankspesen, die für den Ankauf oder Verkauf von Kapitalanlagen anfallen. Diese erhöhen die Anschaffungskosten bzw. vermindern den Veräußerungsgewinn.

Beiträge an Berufsverbände und Interessenvertretungen

Gewerkschaftsbeiträge sind Werbungskosten, soweit sie von aktiven oder im Ruhestand befindlichen Arbeitnehmern in angemessener, statutenmäßig festgesetzter Höhe geleistet werden. Dies gilt grundsätzlich auch für Beiträge an andere Berufsvertretungen und Interessensverbände. Beiträge zu Interessensvertretungen von Pensionisten (z. B. Seniorenbund, Pensionistenverband) sind als Werbungskosten abzugsfähig. Private Mitgliedsbeiträge (z. B. Naturschutzbund, Greenpeace, Kriegsblinde): Diese Beiträge fallen weder unter den Titel „Beiträge an Berufsverbände“ noch unter den allgemeinen Werbungskostenbegriff und können daher im Rahmen der Werbungskosten keine Berücksichtigung finden.

Betriebsratsumlage

Da sich die Betriebsratsumlage bei der laufenden Lohnabrechnung nicht steuermindernd auswirkt, erfolgt die steuerliche Berücksichtigung erst bei den Werbungskosten im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung.

Bürgschaften

Aufwendungen des Arbeitnehmers aus einer Bürgschaftsübernahme zugunsten des Arbeitgebers sind abzugsfähig, wenn die Bürgschaftsübernahme beruflich veranlasst war.

Computer

Aufwendungen für Computer und Zubehör sind Werbungskosten, wenn die Geräte beruflich verwendet werden. Sind die Geräte in der Privatwohnung des Steuerpflichtigen aufgestellt, so kann es im Schätzungsweg zu einem Ausscheiden eines Privatanteils kommen. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn der PC auch von anderen als vom Steuerpflichtigen – z. B. von Familienangehörigen – verwendet wird. Ohne Nachweis des Steuerpflichtigen wird von der Finanzverwaltung ein Ausmaß an privater Nutzung von mindestens 40 % angenommen.

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