Polster Steuerberatung

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Werbungskosten M-R


Mankogelder

siehe Fehlgelder

Mitgliedsbeiträge

siehe Beiträge an Berufsverbände und Interessenvertretungen
siehe Partei- und Klubbeiträge

Musikinstrumente

Für Musikinstrumente, die als Arbeitsmittel des ausgeübten Berufes anzusehen sind, ist ein Abzug als Werbungskosten möglich.

Partei- und Klubbeiträge

Zahlungen an politische Parteien, deren Organisationen und Gliederungen, sowie an parteinahe Vereine, die auf Grund einer politischen Funktion geleistet werden müssen, sind Werbungskosten. Neben laufenden Zahlungen kann es sich dabei auch um außerordentliche Zahlungen handeln, z. B. aus Anlass eines Wahlkampfes, sofern die Leistung von dem statutenmäßig zuständigen Organ beschlossen wird. Werden solche Zahlungen auch nach dem Ausscheiden aus einer Funktion geleistet, sind sie ebenfalls als Werbungskosten zu behandeln. Nicht abzugsfähig sind hingegen Mitgliedsbeiträge an die Partei selbst oder ihre Gliederungen, die auch von Mitgliedern ohne politische Funktion geleistet werden. Nicht abzugsfähig ist die Weitergabe von Politikerbezügen an wohltätige Organisationen, auch wenn dazu auf Grund von Parteibeschlüssen eine Verpflichtung besteht. Wird ein Bezug hingegen ohne Widmung nicht angenommen, dann liegt kein Zufluss vor.

Planungskosten

Kosten für die Planung eines Gebäudes sind grundsätzlich den Herstellungs- und Anschaffungskosten zuzuordnen. Diese Kosten werden daher im Wege der Absetzung für Abnutzung über die Nutzungsdauer des Gebäudes verteilt abgeschrieben. Fallen Planungskosten für ein Gebäude an, das letztlich nicht errichtet wird, so sind diese Kosten sofort abzugsfähig.

Prozesskosten

Als Werbungskosten abzugsfähig ist die Aufwendung eines berufsbedingten Zivilprozesses (z. B. über die Höhe des Arbeitslohnes, zur Rückgängigmachung einer Kündigung).

Rechtsberatung

Kosten, die mit der laufenden Beratung im Zusammenhang mit einer außerbetrieblichen Einkunftsquelle entstehen, sind als Werbungskosten abzugsfähig. Sind derartige Kosten mit der Vertragserrichtung anlässlich der Anschaffung einer außerbetrieblichen Einkunftsquelle verbunden, so gelten sie als Anschaffungsnebenkosten und sind im Wege der AfA abzugsfähig.
Werbungskosten S


Schuldzinsen

siehe Finanzierungskosten

Spenden, Geschenke, usw.

Damit Pokale und ähnliche Sachspenden als Werbungskosten abzugsfähig sind, müssen sie einen entsprechenden Werbecharakter aufweisen. Dies wird z. B. durch die Namensaufschrift des Spenders und dessen Funktionsbezeichnung erreicht. Eine persönliche Übergabe durch den Spender ist nicht erforderlich. Unterstützungszahlungen, die aus beruflichen Anlässen im Wahlkreis eines politischen Mandatars erfolgen, sind ebenfalls als Werbungskosten abzugsfähig: z. B.: Spenden an Musikkapellen oder Spenden für Ballbesuche usw.

Sportgeräte

Aufwendungen für Sportgeräte werden grundsätzlich der privaten Lebensführung zuzurechnen sein. Anders wird die Beurteilung der Abzugsfähigkeit für Sportgeräte und -bekleidung jedoch für Berufssportler ausfallen. Bei ihnen steht die Anschaffung von Sportgeräten in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung.

Sprachkurs

siehe Aus- und Fortbildungskosten

Steuerberatungskosten

Zur Gänze als Werbungskosten abzugsfähig sind die Kosten, die in Zusammenhang mit der Steuerberatung stehen, wenn die Beratung die Ermittlung außerbetrieblicher Einkünfte betrifft.

Strafen

Geldstrafen, die in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren über einen Arbeitnehmer verhängt werden, sind grundsätzlich auch dann keine Werbungskosten, wenn die Straftat in Ausübung des Berufes des Steuerpflichtigen begangen wurde und private Interessen nicht berührt wurden. Dies gilt auch dann, wenn die Straftat mit Billigung oder über ausdrückliche Aufforderung des Arbeitgebers begangen wurde. Geldstrafen können bei einem ursächlichen Zusammenhang mit der Einkunftsquelle ausnahmsweise dann absetzbar sein, wenn sie vom Nachweis eines Verschuldens unabhängig oder nur auf ein geringes Verschulden zurückzuführen sind.

Studienreisen

Sollen Aufwendungen in Zusammenhang mit Auslandsreisen als Werbungskosten abgesetzt werden, unterliegt dies einer besonders strengen Beurteilung durch die Finanzverwaltung. Diese will derartige Aufwendungen grundsätzlich der privaten Lebensführung zurechnen, sofern die Reise auch nur zum Teil als privat veranlasst anzusehen ist. Eine Aufteilung der Reisekosten in einen privaten und beruflichen Teil ist nicht möglich.

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