Werbungskosten M-R
Mankogelder
siehe Fehlgelder
Mitgliedsbeiträge
siehe Beiträge an Berufsverbände und Interessenvertretungen
siehe Partei- und Klubbeiträge
Musikinstrumente
Für Musikinstrumente, die als Arbeitsmittel des ausgeübten Berufes anzusehen sind, ist
ein Abzug als Werbungskosten möglich.
Partei- und Klubbeiträge
Zahlungen an politische Parteien, deren Organisationen und Gliederungen, sowie an
parteinahe Vereine, die auf Grund einer politischen Funktion geleistet werden müssen,
sind Werbungskosten. Neben laufenden Zahlungen kann es sich dabei auch um
außerordentliche Zahlungen handeln, z. B. aus Anlass eines Wahlkampfes, sofern die
Leistung von dem statutenmäßig zuständigen Organ beschlossen wird. Werden solche
Zahlungen auch nach dem Ausscheiden aus einer Funktion geleistet, sind sie ebenfalls
als Werbungskosten zu behandeln. Nicht abzugsfähig sind hingegen Mitgliedsbeiträge an
die Partei selbst oder ihre Gliederungen, die auch von Mitgliedern ohne politische
Funktion geleistet werden.
Nicht abzugsfähig ist die Weitergabe von Politikerbezügen an wohltätige Organisationen,
auch wenn dazu auf Grund von Parteibeschlüssen eine Verpflichtung besteht. Wird ein
Bezug hingegen ohne Widmung nicht angenommen, dann liegt kein Zufluss vor.
Planungskosten
Kosten für die Planung eines Gebäudes sind grundsätzlich den Herstellungs- und
Anschaffungskosten zuzuordnen. Diese Kosten werden daher im Wege der Absetzung für
Abnutzung über die Nutzungsdauer des Gebäudes verteilt abgeschrieben.
Fallen Planungskosten für ein Gebäude an, das letztlich nicht errichtet wird, so sind
diese Kosten sofort abzugsfähig.
Prozesskosten
Als Werbungskosten abzugsfähig ist die Aufwendung eines berufsbedingten Zivilprozesses
(z. B. über die Höhe des Arbeitslohnes, zur Rückgängigmachung einer Kündigung).
Rechtsberatung
Kosten, die mit der laufenden Beratung im Zusammenhang mit einer außerbetrieblichen
Einkunftsquelle entstehen, sind als Werbungskosten abzugsfähig. Sind derartige Kosten
mit der Vertragserrichtung anlässlich der Anschaffung einer außerbetrieblichen
Einkunftsquelle verbunden, so gelten sie als Anschaffungsnebenkosten und sind im Wege
der AfA abzugsfähig.
Werbungskosten S
Schuldzinsen
siehe Finanzierungskosten
Spenden, Geschenke, usw.
Damit Pokale und ähnliche Sachspenden als Werbungskosten abzugsfähig sind, müssen sie
einen entsprechenden Werbecharakter aufweisen. Dies wird z. B. durch die
Namensaufschrift des Spenders und dessen Funktionsbezeichnung erreicht. Eine
persönliche Übergabe durch den Spender ist nicht erforderlich. Unterstützungszahlungen,
die aus beruflichen Anlässen im Wahlkreis eines politischen Mandatars erfolgen, sind
ebenfalls als Werbungskosten abzugsfähig: z. B.: Spenden an Musikkapellen oder Spenden
für Ballbesuche usw.
Sportgeräte
Aufwendungen für Sportgeräte werden grundsätzlich der privaten Lebensführung
zuzurechnen sein. Anders wird die Beurteilung der Abzugsfähigkeit für Sportgeräte und
-bekleidung jedoch für Berufssportler ausfallen. Bei ihnen steht die Anschaffung von
Sportgeräten in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung.
Sprachkurs
siehe Aus- und Fortbildungskosten
Steuerberatungskosten
Zur Gänze als Werbungskosten abzugsfähig sind die Kosten, die in Zusammenhang mit der
Steuerberatung stehen, wenn die Beratung die Ermittlung außerbetrieblicher Einkünfte
betrifft.
Strafen
Geldstrafen, die in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren
über einen Arbeitnehmer verhängt werden, sind grundsätzlich auch dann keine
Werbungskosten, wenn die Straftat in Ausübung des Berufes des Steuerpflichtigen
begangen wurde und private Interessen nicht berührt wurden. Dies gilt auch dann, wenn
die Straftat mit Billigung oder über ausdrückliche Aufforderung des Arbeitgebers
begangen wurde.
Geldstrafen können bei einem ursächlichen Zusammenhang mit der Einkunftsquelle
ausnahmsweise dann absetzbar sein, wenn sie vom Nachweis eines Verschuldens unabhängig
oder nur auf ein geringes Verschulden zurückzuführen sind.
Studienreisen
Sollen Aufwendungen in Zusammenhang mit Auslandsreisen als Werbungskosten abgesetzt
werden, unterliegt dies einer besonders strengen Beurteilung durch die
Finanzverwaltung. Diese will derartige Aufwendungen grundsätzlich der privaten
Lebensführung zurechnen, sofern die Reise auch nur zum Teil als privat veranlasst
anzusehen ist. Eine Aufteilung der Reisekosten in einen privaten und beruflichen Teil
ist nicht möglich.