Polster Steuerberatung

Polster Steuerberatung - ein zuverlässiges Team

Werbungskosten T-U


Telefon

Aufwendungen für Telefonate, die beruflich veranlasst sind, sind als Werbungskosten absetzbar. Eine Aufteilung der Telefonkosten (sowohl Grundgebühr als auch Verbindungsentgelt) in einen privaten und einen beruflichen Teil ist möglich und erfolgt durch Schätzung, wenn eine genaue Abgrenzung nicht vorgenommen werden kann.

Überstunden

Leistet ein Arbeitnehmer Überstunden, für die er keine finanzielle Abgeltung bekommt, so begründen diese keinen Werbungskostenabzug, weil Werbungskosten eine Vermögensminderung des Steuerpflichtigen voraussetzen.

Umzugskosten

Wechselt ein Steuerpflichtiger beruflich veranlasst den Wohnort, so können die mit dem Umzug in Zusammenhang stehenden Kosten unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten geltend gemacht werden. Ein Umzug setzt die Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes voraus. Eine berufliche Veranlassung zum Umzug liegt z. B. in folgenden Fällen vor:
  • der Arbeitnehmer wird vom Dienstgeber an einen anderen Dienstort versetzt
  • der Arbeitnehmer ist zum Bezug einer Dienstwohnung verpflichtet
  • der Arbeitnehmer tritt eine Anstellung außerhalb seines bisherigen Wohnortes an Unfallkosten
Kosten für einen Unfall auf einer berufsbedingten Fahrt können im Rahmen der Werbungskosten Berücksichtigung finden. Werden die berufsbedingten Unfallkosten vom Arbeitgeber ersetzt, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor; beim Arbeitnehmer liegen jedoch Werbungskosten vor.
Werbungskosten V-Z


Verlust privater Wirtschaftsgüter

Der Verlust eines privaten Wirtschaftsgutes kann insbesondere dann zu Werbungskosten führen, wenn der Verlust bei der beruflichen Verwendung des Wirtschaftsgutes eintritt (z. B. Unfall mit dem Privat-Kfz anlässlich einer Dienstfahrt). Der Verlust von Bargeld, das dem Dienstnehmer vom Dienstgeber anvertraut wurde, begründet Werbungskosten, soweit nicht der Dienstgeber den Schaden trägt. siehe dazu auch unter Fehlgelder.

Versicherungen

Prämien für Sachversicherungen sind abzugsfähig, wenn sie sich auf Wirtschaftsgüter beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmenerzielung dienen. Beiträge zu freiwilligen Personenversicherungen (Kranken-, Unfall-, Lebensversicherung) sind im Rahmen der Werbungskosten nur abzugsfähig, wenn für die Beitragsleistung eine gewisse berufliche Notwendigkeit besteht. Prämien für eine Berufsunfähigkeitsversicherung sind abzugsfähig, wenn ausschließlich die Berufsunfähigkeit infolge eines typischen Berufsrisikos versichert wird. Die Versicherung bestimmter Gliedmaßen und Körperteile, welche für die Berufsausübung von besonderer Bedeutung sind, kann als beruflich veranlasst angesehen werden.

Verteidigerkosten

siehe Prozesskosten

Waffen

Aufwendungen in Zusammenhang mit Waffen stellen auch dann keine Werbungskosten dar, wenn die Waffe aufgrund der mit dem Beruf in Zusammenhang stehenden Gefahr angeschafft wurde. Ein Werbungskostenabzug ist nur dann zulässig, wenn sich die Anschaffung der Waffe unmittelbar aus der Berufsausübung ergibt.

Werbegeschenke

siehe Spenden, Geschenke

Werkverträge mit Hilfskräften

siehe Hilfskraft

Kontakt Kanzlei

zurück zur Startseite                   copyright ©2013 Polster-Steuerberatung