Siehe Klienteninfo zum Jahreswechsel
Alle Jahre wieder empfiehlt es sich, rechtzeitig vor dem Jahresende einen Steuer-Check zu machen: Wurden auch alle Möglichkeiten legaler steuerlicher Gestaltungen wirklich genutzt und nichts übersehen? Was ist vor dem Jahreswechsel noch unbedingt zu erledigen? Denn am 32. Dezember ist es jedenfalls zu spät!
Siehe Klienteninfo 12/2017 Punkt4
Hohe Strafen drohen auch bei Verstößen gegen die (europäische) Datenschutz-Grundverordnung, die am 25. Mai 2018 Geltung erlangen wird. Ab dann müssen Unternehmen ihre personenbezogene Datenverarbeitung -davon betroffen sind etwa Kundenstammdaten, Rechnungs- oder Lieferantendaten – an die neue Rechtslage angepasst haben. Wichtige Elemente sind u.a. ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten, die Ernennung eines Datenschutzbeauftragten wie auch die Berücksichtigung von Informationspflichten und Betroffenenrechten (siehe auch Klienteninfo 12/2017 Punkt 4).
Registrierkassenpflicht (§ 131b BAO)
Registrierkassenpflicht ist die Verpflichtung, alle Bareinnahmen mit einer elektronischen Registrierkasse (elektronischem Aufzeichnungssystem) einzeln zu erfassen.
Die monatliche Beitragsleistung beträgt im Pflichtmodell 1,53% der vorläufigen Beitragsgrundlage zur Krankenversicherung. Die an die betriebliche Vorsorgekasse bezahlten Beiträge sind in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig. Eine Auszahlung aus der Kasse ist nur dann möglich, wenn mindestens drei Einzahlungsjahre vorliegen, wobei der Anspruch auf Auszahlung erst entsteht nach mindestens zwei Jahren
Weiters ist eine Auszahlung – unabhängig von der Zahl der Einzahlungsjahre – dann möglich, wenn eine Eigenpension in Anspruch genommen wird oder der Anwartschaftsberechtigte verstirbt. Bei der Auszahlung kann der Anwartschaftsberechtigte wählen, ob das angesparte Kapital als Einmalbetrag ausgezahlt wird oder ob es an ein Versicherungsunternehmen zum Abschluss einer Pensionszusatzversicherung überwiesen werden und später als Rente ausgezahlt werden soll. Auch die Überweisung an eine Pensionskasse, bei der der Selbstständige bereits Berechtigter ist, ist möglich.
Die Auszahlung von Bezügen als Einmalbetrag aus der Selbstständigenvorsorge wird – wie auch bei der Auszahlung an Dienstnehmer – mit 6% Lohnsteuer besteuert. Wird der Betrag an eine dafür vorgesehene Institution (wie etwa an eine Pensionszusatzversicherung) übertragen und in der Folge als laufende Rente ausbezahlt, so ist diese Rente steuerfrei.