Polster Steuerberatung

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Werbungskosten D-F


Darlehensverlust

Gewährt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Arbeitsplatzsicherung ein Darlehen, so kann der Verlust der Forderung infolge der Liquidation des Arbeitgebers zu Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit führen.

Depotkosten

Kosten, die in Zusammenhang mit einem Wertpapierdepot anfallen, sind als Kosten der Verwaltung der Einkunftsquelle als Werbungskosten abzugsfähig, soweit es sich nicht um Depotkosten von endbesteuerten Wertpapieren handelt. Diese Aufwendungen für endbesteuerte Kapitalerträge sind auch dann nicht abzugsfähig, wenn auf die Möglichkeit der Endbesteuerung verzichtet und der Veranlagungsweg gewählt wird.

Doppelte Haushaltsführung, Familienheimfahrten

Ist einem Steuerpflichtigen die tägliche Heimfahrt zu seinem Familienwohnsitz nicht möglich (dies wird jedenfalls ab einer Entfernung von mehr als 120 km angenommen) und bedarf es deshalb einer Wohnung in der Nähe des Arbeitsplatzes, so können die Aufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten abgesetzt werden. Darüber hinaus können die sich aus den Familienheimfahrten ergebenden Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt werden, wobei diese Aufwendungen mit dem höchstmöglichen Pendlerpauschale begrenzt sind.

Fachliteratur

Aufwendungen für Fachliteratur sind grundsätzlich Werbungskosten, sofern ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht. Keine Fachliteratur sind Zeitungen und allgemein bildende Werke. Fachliteratur, die in Zusammenhang mit der Ausbildung des Steuerpflichtigen steht, ist nicht als Werbungskosten abzugsfähig.

Fahrtkosten

Kosten, die für die Fahrten zwischen Wohnung und Dienstort entstehen, sind durch den Verkehrsabsetzbetrag und das Pendlerpauschale abgegolten. Sonstige Fahrten, für die der Steuerpflichtige den eigenen Pkw verwendet und die in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen, können entweder in Höhe des amtlichen Kilometergeldes oder in tatsächlicher Höhe geltend gemacht werden. Fahrten zum Mittagessen in der Mittagspause sind grundsätzlich nicht beruflich veranlasst und daher keine Werbungskosten.

Familienheimfahrten

Aufwendungen für Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Ehegatte des Steuerpflichtigen am Ort des Familienwohnsitzes eine Erwerbstätigkeit ausübt. Liegen die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung nicht vor, so können Kosten für Familienheimfahrten vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht werden. Als vorübergehend wird bei einem verheirateten (in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden) Steuerpflichtigen ein Zeitraum von zwei Jahren, bei einem allein stehenden Steuerpflichtigen ein Zeitraum von sechs Monaten angesehen werden können. Bei einem verheirateten (in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden) Dienstnehmer sind bei Geltendmachung der Kosten einer doppelten Haushaltsführung grundsätzlich die Kosten von wöchentlichen Familienheimfahrten zu berücksichtigen. Bei einem allein stehenden Steuerpflichtigen wird grundsätzlich das monatliche Aufsuchen des Heimatortes als ausreichend anzusehen sein. Voraussetzung ist, dass der allein stehende Steuerpflichtige an diesem Heimatort über eine Wohnung verfügt; der Besuch der Eltern ist nicht als Familienheimfahrt zu werten.

Fehlgelder

Als Werbungskosten können Kassenfehlbeträge, die der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ersetzen muss, geltend gemacht werden.

Finanzierungskosten

Ob Finanzierungsaufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig sind, hängt davon ab, ob die aufgenommenen Mittel mit der privaten oder mit der Anschaffung von Arbeitsmitteln im Rahmen der außerbetrieblichen Einkunftsquelle zusammenhängen. Im ersten Fall ist kein Werbungskostenabzug möglich, im zweiten Fall stellt der Finanzierungsaufwand Werbungskosten dar. Die Beurteilung, ob die aufgenommenen Finanzmittel mit der Privatsphäre oder der außerbetrieblichen Einkunftsquelle in Zusammenhang stehen, erfolgt nicht aus betriebswirtschaftlicher Sichtweise: So stellen Zinsen für aufgenommene Fremdmittel beispielsweise auch dann einen abzugsfähigen Aufwand dar, wenn der Steuerpflichtige in der Lage gewesen wäre, den Aufwand, der durch die außerbetriebliche Einkunftsquelle veranlasst ist, anstatt der Fremdmittel durch Eigenmittel zu finanzieren.

Fortbildungskosten

siehe Aus- und Fortbildungskosten
Werbungskosten G-L


Gewerkschaftstätigkeit

Aufwendungen, die in Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Gewerkschaftsfunktionärs anfallen, können nur bei den Funktionärseinkünften Berücksichtigung finden, nicht hingegen bei den beruflichen Einkünften.

Gläubigerschutzverband

Beiträge zu einem Gläubigerschutzverband sind bei Einkünften aus Kapitalvermögen als Werbungskosten (Verwaltungskosten) abzugsfähig.

Hilfskraft

siehe 'Lohnaufwand'

Internet

Nützt ein Steuerpflichtiger das Internet für berufliche Zwecke, so sind die Kosten dafür als Werbungskosten absetzbar. Eine Aufteilung in private und berufliche Nutzung wird, wenn eine genaue Abgrenzung nicht möglich ist, im Schätzungswege erfolgen. Abzugsfähig sind die (anteiligen) Kosten für eine allfällige Providergebühr und die Onlinegebühren. Darüber hinaus können Kosten für beruflich genutzte spezielle Informationsangebote zur Gänze abgesetzt werden.

Kleidung

siehe Arbeitskleidung

Klubbeiträge

siehe Partei- und Klubbeiträge

Kontoführungskosten und Kreditkartengebühren

Kosten für die Kontoführung eines Gehaltskontos können ebenso wie eine Kreditkartengebühr grundsätzlich nicht abgesetzt werden. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber die Einrichtung eines Gehaltskontos verlangt. Kontoführungskosten können nur dann als Werbungskosten abzugsfähig sein, wenn sie ein ausschließlich oder nahezu ausschließlich für beruflich veranlasste Geschäftsvorfälle eingerichtetes Konto betreffen (z. B. Konto zur Abbuchung der Leasingraten hinsichtlich eines als Arbeitsmittel verwendeten Kfz).

Kraftfahrzeugkosten, Kilometergeld

Wenn das Kfz privat und beruflich genutzt wird, können die Aufwendungen für die berufliche Nutzung als Werbungskosten berücksichtigt werden. Bei einem Ausmaß der beruflichen Fahrten von nicht mehr als 30.000 Kilometer können die Kosten für die berufliche Kfz-Nutzung in Höhe des amtlichen Kilometergeldes von € 0,42 angenommen werden. Bei einer darüber hinausgehenden Nutzung sind entweder die tatsächlich nachgewiesenen Kosten oder das amtliche Kilometergeld für 30.000 Kilometer anzusetzen. Mit dem Kilometergeld sind insbesondere folgende Aufwendungen für das Kfz abgegolten:
  • AfA
  • Treibstoff, Öl
  • Servicekosten, Reparaturkosten
  • Zusatzausrüstungen, z. B. Winterreifen
  • Steuern, Gebühren, Maut
  • Versicherungen aller Art
  • Mitgliedsbeiträge für Autofahrerclubs
  • Finanzierungskosten
  • Krankheitskosten
Krankheitskosten können dann als Werbungskosten Berücksichtigung finden, wenn es sich um typische Berufskrankheiten handelt bzw. wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Beruf und Krankheit besteht. Andernfalls kommt eine steuerliche Berücksichtigung allenfalls im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen in Frage.

Literatur

siehe Fachliteratur

Lohnaufwand

Üblicherweise hat ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung höchstpersönlich zu erbringen. Bei Berufen, in denen die persönliche Erbringung der Arbeitsleistung nicht im Vordergrund steht, kann der Einsatz von Hilfskräften zu Werbungskosten führen. Handelt es sich dabei um Zahlungen an Familienangehörige müssen diese sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach einem Fremdvergleich standhalten. Außerdem muss die Mitwirkung des Familienangehörigen so gestaltet sein, dass kein Zweifel an der erbrachten Leistung und dem tatsächlich dafür geleisteten Entgelt besteht.

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