Gewerkschaftstätigkeit
Aufwendungen, die in Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Gewerkschaftsfunktionärs anfallen, können nur bei den Funktionärseinkünften Berücksichtigung finden, nicht hingegen bei den beruflichen Einkünften.
Gläubigerschutzverband
Beiträge zu einem Gläubigerschutzverband sind bei Einkünften aus Kapitalvermögen als Werbungskosten (Verwaltungskosten) abzugsfähig.
Hilfskraft
siehe 'Lohnaufwand'
Internet
Nützt ein Steuerpflichtiger das Internet für berufliche Zwecke, so sind die Kosten dafür als Werbungskosten absetzbar. Eine Aufteilung in private und berufliche Nutzung wird, wenn eine genaue Abgrenzung nicht möglich ist, im Schätzungswege erfolgen. Abzugsfähig sind die (anteiligen) Kosten für eine allfällige Providergebühr und die Onlinegebühren. Darüber hinaus können Kosten für beruflich genutzte spezielle Informationsangebote zur Gänze abgesetzt werden.
Kleidung
siehe Arbeitskleidung
Klubbeiträge
siehe Partei- und Klubbeiträge
Kontoführungskosten und Kreditkartengebühren
Kosten für die Kontoführung eines Gehaltskontos können ebenso wie eine Kreditkartengebühr grundsätzlich nicht abgesetzt werden. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber die Einrichtung eines Gehaltskontos verlangt. Kontoführungskosten können nur dann als Werbungskosten abzugsfähig sein, wenn sie ein ausschließlich oder nahezu ausschließlich für beruflich veranlasste Geschäftsvorfälle eingerichtetes Konto betreffen (z. B. Konto zur Abbuchung der Leasingraten hinsichtlich eines als Arbeitsmittel verwendeten Kfz).
Kraftfahrzeugkosten, Kilometergeld
Wenn das Kfz privat und beruflich genutzt wird, können die Aufwendungen für die berufliche Nutzung als Werbungskosten berücksichtigt werden. Bei einem Ausmaß der beruflichen Fahrten von nicht mehr als 30.000 Kilometer können die Kosten für die berufliche Kfz-Nutzung in Höhe des amtlichen Kilometergeldes von € 0,42 angenommen werden. Bei einer darüber hinausgehenden Nutzung sind entweder die tatsächlich nachgewiesenen Kosten oder das amtliche Kilometergeld für 30.000 Kilometer anzusetzen.
Mit dem Kilometergeld sind insbesondere folgende Aufwendungen für das Kfz abgegolten:
- AfA
- Treibstoff, Öl
- Servicekosten, Reparaturkosten
- Zusatzausrüstungen, z. B. Winterreifen
- Steuern, Gebühren, Maut
- Versicherungen aller Art
- Mitgliedsbeiträge für Autofahrerclubs
- Finanzierungskosten
- Krankheitskosten
Krankheitskosten können dann als Werbungskosten Berücksichtigung finden, wenn es sich um typische Berufskrankheiten handelt bzw. wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Beruf und Krankheit besteht. Andernfalls kommt eine steuerliche Berücksichtigung allenfalls im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen in Frage.
Literatur
siehe Fachliteratur
Lohnaufwand
Üblicherweise hat ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung höchstpersönlich zu erbringen. Bei Berufen, in denen die persönliche Erbringung der Arbeitsleistung nicht im Vordergrund steht, kann der Einsatz von Hilfskräften zu Werbungskosten führen.
Handelt es sich dabei um Zahlungen an Familienangehörige müssen diese sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach einem Fremdvergleich standhalten. Außerdem muss die Mitwirkung des Familienangehörigen so gestaltet sein, dass kein Zweifel an der erbrachten Leistung und dem tatsächlich dafür geleisteten Entgelt besteht.