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Aktuelle Steuer-News
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Siehe Klienteninfo zum Jahreswechsel

Alle Jahre wieder empfiehlt es sich, rechtzeitig vor dem Jahresende einen Steuer-Check zu machen: Wurden auch alle Möglichkeiten legaler steuerlicher Gestaltungen wirklich genutzt und nichts übersehen? Was ist vor dem Jahreswechsel noch unbedingt zu erledigen? Denn am 32. Dezember ist es jedenfalls zu spät!


Siehe Klienteninfo 12/2017 Punkt4

Hohe Strafen drohen auch bei Verstößen gegen die (europäische) Datenschutz-Grundverordnung, die am 25. Mai 2018 Geltung erlangen wird. Ab dann müssen Unternehmen ihre personenbezogene Datenverarbeitung -davon betroffen sind etwa Kundenstammdaten, Rechnungs- oder Lieferantendaten – an die neue Rechtslage angepasst haben. Wichtige Elemente sind u.a. ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten, die Ernennung eines Datenschutzbeauftragten wie auch die Berücksichtigung von Informationspflichten und Betroffenenrechten (siehe auch Klienteninfo 12/2017 Punkt 4).


Registrierkassenpflicht (§ 131b BAO)

Registrierkassenpflicht ist die Verpflichtung, alle Bareinnahmen mit einer elektronischen Registrierkasse (elektronischem Aufzeichnungssystem) einzeln zu erfassen.


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Detailinformation

Betroffen vom Abkommen sind alle natürlichen Personen, die in Österreich ansässig sind und sowohl am 31.12.2010 als auch am 1.1.2013 über ein schweizerisches Konto oder Wertpapierdepot mit entsprechenden Vermögenswerten verfügt haben und verfügen. Das Abkommen gilt jedoch nicht für Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften, Privatstiftungen, Vereine und andere.

Inhalt von Schrankfächern nicht erfasst

Das Abkommen umfasst alle auf einem schweizerischen Konto oder Depot verbuchte Vermögen, wie beispielsweise Geld, Aktien, Investmentfondsanteile, Anleihen, Optionen, Terminkontrakte, usw. Nicht umfasst vom Abkommen sind etwa der Inhalt von Schrankfächern (Schließ- und Tresorfächer) wie Goldbarren, Münzen etc. Durch die Steuerzahlungen im Sinne des Abkommens werden sämtliche hinterzogene Einkommensteuern bzw. Kapitalertragsteuern, Umsatzsteuern sowie die ehemalige Erbschafts- und Schenkungssteuer abgegolten. Nicht abgegolten sind Körperschafts- und Versicherungssteuer.

Varianten zur Straffreiheit

Neben der bisher schon bestehenden Möglichkeit der "klassischen Selbstanzeige" bietet das Abkommen dem Steuerpflichtigen nun grundsätzlich zwei Varianten an. Bei beiden wird das Vermögen, welches auf einem schweizerischen Konto oder Wertpapierdepot bis dato nicht versteuert wurde, nachträglich besteuert und der Steuerpflichtige bleibt somit straffrei. Leistung einer Einmalzahlung, die von der Schweizer Bank aufgrund einer Pauschalberechnung ermittelt wird und von dieser an das österreichische Finanzamt gezahlt wird. Die Anonymität gegenüber den Abgabenbehörden bleibt hierdurch gewahrt. Freiwillige Meldung der „schweizerischen“ Vermögenswerte und Zahlung eines Steuerbetrages, der basierend auf den tatsächlichen Vermögenswerten berechnet wird. Die Anonymität gegenüber den Abgabenbehörden geht hierdurch jedoch verloren. Der Steuerpflichtige muss sich bis 31.5.2013 für eine Variante entscheiden. Trifft der Steuerpflichtige bis zu diesem Zeitpunkt keine Entscheidung, so wird vom schweizerischen Geldinstitut automatisch die pauschale Einmalzahlung vorgenommen.

Weiters regelt das Abkommen die zukünftige Besteuerung von Erträgen in der Schweiz. In diesem Zusammenhang hat der Steuerpflichtige ebenfalls zwei Varianten zur Auswahl. Entweder werden die laufenden Kapitalerträge mit pauschal 25% bzw. 35% besteuert oder die Erträge werden der österreichischen Finanzverwaltung gemeldet und es erfolgt dementsprechend die Besteuerung.

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